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Vorsicht vor Subventionsbetrug!

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben beim Antrag auf Kurzarbeitergeld oder andere staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise drohen Strafen
Vorsicht vor Subventionsbetrug!
Aktuelles
28.04.2020

Vorsicht vor Subventionsbetrug!

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben beim Antrag auf Kurzarbeitergeld oder andere staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise drohen Strafen

Mit Kurzarbeitergeld können ein Teil der durch die Corona-Pandemie entstandenen Arbeits- und Entgeltausfälle zum Teil ausgeglichen und Kündigungen vermieden werden. Dazu wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht und alle Unternehmer ermutigt, bei Arbeitsausfall entsprechende Anträge zu stellen. Mit einer schnellen Bewilligung wurde überall geworben.

Doch es ist Vorsicht geboten: Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden. Darauf weist die Bundesagentur in den Formularen ausdrücklich hin:

Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

Um die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes zu erwirken, kann man schnell geneigt sein, unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Dies kann jedoch einen Betrug gem. § 263 StGB (Strafgesetzbuch) darstellen. Der Betrug wird mit einer Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet.

Bei fehlerhaften Angaben zum Arbeitsausfall kann jedoch auch der Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht kommen, da Kurzarbeitergeld nach überwiegender Auffassung eine Subvention darstellt. Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zum 10 Jahren.

Subventionsbetrug liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitsausfall angezeigt wurde, der nicht vorlag und der Arbeitgeber sich das verauslagte Kurzarbeitergeld erstatten ließ.

Beim Subventionsbetrug reicht bereits leichtfertiges Handeln aus. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt in grober und vermeidbarer Weise außer Acht lässt. Insofern ist der Tatbestand bereits erfüllt, wenn der Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Es bedarf nicht mehr des Nachweises eines Schadens. Insofern besteht immer dann ein Risiko, wenn der Antragsteller (Arbeitgeber) seine Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations-, oder Aufsichtspflichten verletzt.

Als Beispiele für Subventionsbetrug/ Betrug kommen daher in Betracht:

  • Arbeitgeber prüft nicht, ob Arbeitnehmer hätten andere Arbeiten verrichten können, um Arbeitsausfall zu verhindern.
  • Arbeitgeber setzt nicht vorrangig Urlaub ein, um Arbeitsausfall zu vermeiden oder behauptet, es sei kein Urlaub mehr vorhanden.
  • Arbeitgeber führt unvollständige Zeiterfassungsbögen, sodass der Arbeitsausfall nicht plausibel ermittelt werden kann und die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes höher ist, als der Arbeitgeber eigentlich beanspruchen kann.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung setzt sich der Antragsteller auch einem Bußgeldverfahren nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz aus.

Auch die Einziehung des im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen beantragten Kurzarbeitergeldes gem. §§ 73, 73c StGB könnte auf den Arbeitgeber zukommen.

Aufgrund der Flut von Anträgen werden die Agenturen für Arbeit die Anzeigen und Anträge auf Kurzarbeitergeld nicht genauer prüfen können. Doch das Gesetz sieht eine Nachprüfung vor, die durch die Agenturen für Arbeit im Nachgang mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird.

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Autor(en)


Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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