Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung auch bei privaten Krankenversicherungen?
Das Landgericht (LG) Mannheim hat wie folgt entschieden (LG Mannheim, Urt. v. 10.09.2021 – 9 O 383/19):
„1. Auch bei privaten Krankenversicherungen gilt der Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung, ohne dass es einer gesetzlichen Normierung im VVG wie in § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V bedarf.
2. Die Differenzierung und die Nachrangigkeit der stationären Behandlung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar.“