Vorläufig keine Zahlung von nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträgen durch Fitnessstudio wegen Coronavirus-Pandemie
Das LSG München hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Rentenversicherungsträger nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind (LSG München, Beschl. v. 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 B ER).
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Das LSG München hat die Vollziehung der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge ausgesetzt und zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts erscheint die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen werden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.
Ergänzende Hinweise
Bei dieser Entscheidung handelt es sich zweifellos um einen Einzelfall. Dennoch ist es beachtlich, dass das Gericht das Interesse der Solidargemeinschaft am Fortbestand des Betriebes zumindest ebenso hoch einschätzt wie das Interesse der Sozialversicherung an der Ausstattung mit Beitragsmitteln.