Verursachung des Mangels eines Werkes durch Statiker und Bauunternehmer (sog. Doppelkausalität)
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Werkmangel durch Ausführungs- und Planungsfehler ausgelöst wurde (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2021 – 10 U 336/20, NJW-Spezial 2022, 140). Im Leitsatz zu 1.) und 2.) heißt es:
„1. Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statiker) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden. (III. B. 5. der Gründe)
- In einem solchen Fall der Doppelkausalität kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist.