Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat zu einer in zahlreichen Arbeitsverträgen verwendeten Klausel entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.01.2022 – 9 Sa 66/21):
„Ein in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. September 2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 38 – 40; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 11 Sa 33/21, S. 17 der Gründe).“