Versicherungsleistung nach Kfz-Diebstahl auf der Basis eines Wiederbeschaffungswerts steht dem Leasingnehmer zu
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 09.09.2020 -VIII ZR 389/18):
Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn.18).