Verschweigen der Eigenschaft eines Kfz als Reimport!
Wenn der Verkäufer beim Kauf bzw. Verkauf eines Kfz die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Reimport verschweigt, stellt dies nach Einschätzung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken keine arglistige Täuschung des Käufers dar (OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2021 – 8 U 85/17).
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung des OLG stellt eine Abkehr von einer bislang vorherrschend vertretenen Auffassung dar. Das Gericht argumentiert u. a. damit, dass aufgrund eines geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen werden könne, dass ein Reimport weniger wert sei. Etwas Anderes müsse nach Auffassung des OLG nur dann gelten, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt hat, ob es sich um einen Reimport handele.