Verpflichtet eine Vorsorgevollmacht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers?
Nein, meint der BGH (BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 212/22). Im Leitsatz heißt es:
„Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.“