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Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)
Aktuelles
01.05.2023

Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat wie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2023 – 5 W 87/22):

„Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur ´vorbeugenden´ Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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