Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat wie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2023 – 5 W 87/22):
„Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur ´vorbeugenden´ Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.“