Verlust der Qualifikation als Autobahn durch eine kurzzeitige Sperrung der Bundesautobahn?
Nein, so hat es das Kammergericht (KG) entschieden (KG, Beschl. v. 11.09.2020 – 3 Ws (B) 204/20, 162 Ss 81/20):
„Eine Bundesautobahn verliert ihre Qualifikation als Autobahn i. S. der §§ 18 StVO, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG und der Nrn. 78 ff. BKat nicht dadurch, dass sie durch die Polizei für den Kraftverkehr kurzzeitig gesperrt wird. Weder ist die Sperrung eine Streckenstilllegung noch bewirkt sie eine durch § 2 Abs. 4 FStrG vorgesehene Einziehung oder Abstufung.“