Verkürzt sich die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wird?
Nein, die Wartefrist nach dem KSchG (§ 1 Abs. 1 KSchG) hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Wartezeit verkürzt sich in dem in der Frage beschriebenen Fall daher nicht.