Verkehrsunfall nach Ausparken aus gegenüberliegenden Parkbuchten
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat entschieden (LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 – 13 S 27/20):
„Fahren zwei Verkehrsteilnehmer von gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts auf die Fahrbahn ein, richten sich die Sorgfaltsanforderungen jeweils nach §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, VersR 2018, 957-958). Kommt es zwischen beiden zu einer Kollision, ist der gegen den rückwärts Einfahrenden streitende Anscheinsbeweis nicht erschüttert, wenn dieser vor der Kollision angehalten hat, aber offen bleibt, ob dies so rechtzeitig erfolgt ist, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer verlässlich auf das Fahrmanöver einstellen konnte und musste.“
Zur Haftungsquote heißt es in dem Urteil weiter:
„Die Haftungsabwägung führt zu einer Haftungsquote der Widerbeklagten von 50%. Beide Unfallbeteiligte trafen die gleichen hohen Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5 StVO, 10 Abs. 1 StVO. Dass die Widerklägerin gegen das stehende Fahrzeug der Widerbeklagten gefahren ist, wird dadurch aufgewogen, dass der Widerbeklagte zu 2) durch das Rückwärtsausparken in die Gegenfahrbahn hinein ein besonders gefahrträchtiges Fahrmanöver durchgeführt hat, dessen erhöhtes Gefahrenpotential sich auch in dem Unfall realisiert hat, nachdem die Kollision auf der Fahrbahn der Widerklägerin erfolgt ist.“