Verjährung einer Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Verjährung einer Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befasst (BGH, Urt. v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21). Im Leitsatz heißt es:
„1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 143/18, WM 2019, 738).
- Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft verjährt auch dann in fünf Jahren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt.“