Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung aufgrund bestehenden Rechtsirrtums des Arbeitnehmers
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hält eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam und hat den auf Seiten des Arbeitnehmers bestehenden Rechtsirrtum insoweit letztlich nicht als maßgeblich angesehen (LAG Nürnberg, Urt. v. 01.06.2022 – 7 Sa 473/20 m. Anm. Hofmann in DB 2022, 1905). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist, BAG, Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 569/14 -, Rn. 37, zitiert nach juris und BAG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17 -, Rn. 29, zitiert nach juris.“