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Vergütungsanspruch des Arztes entfällt bei unvollständiger Behandlungsdokumentation

Vergütungsanspruch des Arztes entfällt bei unvollständiger Behandlungsdokumentation
Aktuelles
02.04.2020

Vergütungsanspruch des Arztes entfällt bei unvollständiger Behandlungsdokumentation

Kann ein Arzt die nach der Gebührenordnung erforderliche Dokumentation nicht vorlegen, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Mit Urteil vom 27.11.2019 – S 38 KA 1352/12 –  entschied das SG München :

Abgesehen davon gehört zum obligatorischen Leistungsinhalt der GOP 10324 eine metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie. Der Kläger hat keine entsprechende fotografische und metrische Dokumentation vor und nach Abschluss der geprüften Fälle vorgelegt. Daraus folgt, dass er den Leistungsinhalt nicht erfüllt hat und daher eine Abrechnung der GOP 10324 auch deshalb nicht möglich ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.04.2017, Az. L 5 KA 929/15). Daran ändert auch nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, die Patienten die Therapie beim Kläger nicht mehr fortsetzten und folglich eine metrische und fotografische Abschlussdokumentation nicht möglich war. Zugegebenermaßen ist die Therapie in manchen Fällen nicht mit einer einmaligen Sitzung abgeschlossen, sondern bedarf mehrerer Sitzungen, wie sich auch aus der Leistungslegende ergibt. Es handelt sich hierbei aber um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Therapieabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und dann keine Leistung abgerechnet werden kann.

Ergänzende Hinweise der Anwältin für Medizinrecht

Der vorliegende Fall betraf die Abrechnung von Laser-Hautbehandlungen von Feuermalen nach GOP 10324 EBM-Ä durch einen niedergelassenen Hautarzt. Die Bezahlung für die Behandlung wurde dem Arzt mit dem Argument verweigert, dass er die nach der GOP 10324 erforderliche metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie, nicht vorlegen könne. Da dies jedoch zum Leistungsinhalt der GOP 10324 gehöre, sei eine Abrechnung nicht möglich.

Der Arzt war unter anderem der Meinung, dass die Dokumentation allein dem Nachweis der Notwendigkeit der Behandlung diene. Eine abschließende Pflicht zur Dokumentation ergebe sich aus der GOP 10324 hingegen nicht. Zudem komme es wiederholt vor, dass Patienten die Behandlung abbrechen und nicht mehr erscheinen, wodurch er seiner Vergütung beraubt werde.

Das SG München wies die Klage ab. Es gehöre zum allgemeinen Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Behandlungsabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt werde.

Ärzten ist zu raten, dieses Risiko durch vertragliche Vereinbarungen mit den Patienten abzusichern.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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