Verfall von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung trotz fehlender Aufklärung hierüber durch den Arbeitgeber!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2020 – 4 Sa 571/19):
Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen tarif- oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen auch dann, wenn die zugrundeliegenden Urlaubsansprüche – etwa aufgrund unzureichender Aufklärung durch den Arbeitgeber – urlaubsrechtlich nicht verfallen konnten.
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung des LAG ist in Teilen eine Folge jüngerer Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Urlaubsrecht. Der dem LAG zur Entscheidung vorgelegte Fall bzw. die darin enthaltene Rechtsfrage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Grundsätzlich gilt: Den Arbeitgeber trifft hinsichtlich der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sowie etwaiger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) eine sog. Informationsobliegenheit. Genügt der Arbeitgeber dieser nicht, können die beschriebenen Ansprüche des Arbeitnehmers durch diesen grundsätzlich nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Wie sich das in diesem Zusammenhang mit einer ggf. vorhandenen und rechtlich wirksamen Verfallklausel bzw. Klausel über eine Ausschlussfrist verhält, ist bislang nicht klar. Das LAG jedenfalls ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abgeltung von (Rest-)Urlaubsansprüchen nicht bestehen.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Fall weitergeht.