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Verdienstausfall wegen eines Aufhebungsvertrages als anzuerkennende Schadensposition nach einem Verkehrsunfall?

Verdienstausfall wegen eines Aufhebungsvertrages als anzuerkennende Schadensposition nach einem Verkehrsunfall?
Frage der Woche
05.12.2020

Verdienstausfall wegen eines Aufhebungsvertrages als anzuerkennende Schadensposition nach einem Verkehrsunfall?

Ja, das ist denkbar. Siehe dazu etwa OLG München, Urt. v. 09.09.2020 – 10 U 1690/20, NJW-Spezial 2020, 682. In den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils heißt es:

4. Allerdings brachte das Erstgericht den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 2.026,12 € rechtsfehlerhaft in Verkennung der der Beklagtenseite obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht in Ansatz.

a) Wie bereits vorstehend unter I. 2. a) dargelegt wurde, ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Somit ist der Senat auch an das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der Angaben des Zeugen K. gebunden, da das Erstgericht diesen Zeugen rechtsfehlerfrei als glaubwürdig eingeschätzt hat. Folglich ist vorliegend der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der streitgegenständliche Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und dem Zeugen K. als Arbeitgeber (Anlage K 9) ernsthaft und wirksam vereinbart worden war.

b) Unter Beachtung der grundsätzlichen haftungsrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 92/17, liegt jedoch, was seitens des Erstgerichts übersehen wurde, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und der unfallbedingten temporären Arbeitsunfähigkeit des Klägers vereinbart worden war, sondern dass dieser Aufhebungsvertrag seine Grundlage in einer eigenverantwortlichen und außerhalb des Unfalls liegenden Entscheidung des Klägers hat, bei der Beklagtenseite.

Gemäß den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem vorgenannten Urteil kann es hinsichtlich dem für die schadensrechtlichen Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, zwar dann ausnahmsweise fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Allerdings sind an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen, da der Grundsatz der im Schadensrecht geltenden Totalrestitution es gebietet, eine dahingehende Bewertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Hierbei sind klare Zäsuren erforderlich, die auch nach außen erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen. Weiter hat nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung und entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht der Kläger als Geschädigter, sondern die Beklagtenseite als Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.

c) Vorliegend konnte die Beklagtenseite den für die Annahme einer haftungsrechtlichen Zäsur erforderlichen Beweis nicht führen, dass der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und der unfallbedingten temporären Arbeitsunfähigkeit des Klägers vereinbart worden war, sondern dass dieser Aufhebungsvertrag seine Grundlage in einer eigenverantwortlichen und außerhalb des Unfalls liegenden Entscheidung des Klägers hat. Vielmehr gab der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 in klarer Verneinung einer haftungsrechtlichen Zäsur an, dass der Aufhebungsvertrag vereinbart worden war, weil der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Motorradunfalls nicht mehr hätte arbeiten können (vgl. S. 2 des entsprechenden Protokolls, Bl. 115 d.A.). Somit ist entgegen dem Erstgericht der vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 2.026,12 € in Ansatz zu bringen.

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