Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat in Bezug auf § 4 Abs. 1 TzBfG entschieden (LAG München, Urt. v. 19.01.2022 – 10 Sa 582/21):
„Die Differenzierung im Stundenlohn (€ 17 / € 12) zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtlichen“ Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsdienst ist nicht sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die ´hauptamtlich´ Beschäftigten von der Arbeitgeberin in den Dienstplan eingeteilt werden und die ´nebenamtlich´ Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht, da hierfür keine objektiven Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind und die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entspricht.“