Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einer Frage aus dem Strafrecht eine vielleicht überraschende Antwort gegeben. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen (BGH, Urt. v. 29.11.2023 – 6 StR 179/23). Im Leitsatz des Urteils zu 1.) und 2.) heißt es:
„Die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 Alt. 2 StGB) setzt eine vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften.
Der Verwirklichung steht nicht stets entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters noch nicht feststeht und unklar ist, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann.“