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Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Zeiten von Corona

Fragen und Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Zeiten von Corona
Aktuelles
11.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 02.02.2021

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Zeiten von Corona

Fragen und Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Unser Beitrag beleuchtet das Urlaubsrecht in Zeiten von Corona, insbesondere die Frage(n), ob und inwieweit Ansprüche auf einen Sonderurlaub bestehen. Gemeint sind Urlaubansprüche, die über den regulären und meist arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub hinausgehen.

Beachten Sie bitte auch unsere weiteren und ebenfalls laufend aktualisierten Beiträge

Letzte Aktualisierung: 8. Januar 2021

 

Frage 1: Was hat es mit dem Sonderurlaub nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf sich?

Es geht um § 56 IfSG. Diese Bestimmung lautet in den maßgeblichen Absätzen 1a und 2 ausschnittsweise wie folgt:

(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird,

2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und

3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. (…).

(2) (…) Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.

Frage 2: Wie alt darf das Kinde sein, damit Vater oder Mutter den Corona-Sonderurlaub gewährt bekommen?

Der Corona-Sonderurlaub ist für solche Eltern maßgeblich, deren Kind bis zu zwölf Jahre alt ist bzw. deren Kinder bis zu zwölf Jahre alt sind oder eine Behinderung haben.

Frage 3: Was meint das Gesetz mit anderweitiger Betreuungsmöglichkeit?

Wenn ein Partner zu Hause ist, hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf die bezahlte Freistellung. Gleiches gilt für jeden anderen Fall, in dem es eine zumutbare Möglichkeit gibt, dass sich ein anderer als der betroffene Arbeitnehmer um das Kind kümmert. Das können beispielsweise auch die im selben Haushalt lebenden Großeltern sein.

Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, mobil oder im Homeoffice zu arbeiten. Viele gehen für diesen Fall davon aus, dass für diesen Fall Kinderbetreuung und Arbeit parallel oder doch wenigstens zeitlich versetzt möglich sind.

Bietet die Kita eine Notbetreuung, sind Eltern trifft betroffene Eltern grundsätzlich die Obliegenheit, eine solche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Frage 4: Für wie lange wird Sonderurlaub gewährt?,

Jeder Elternteil kann den Corona-Sonderurlaub für maximal zehn Wochen geltend machen. Alleinerziehende dürfen höchstens 20 Wochen bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen. addieren. Der Urlaub muss nicht an einem Stück genommen werden.

Frage 5: Wie hoch ist die Bezahlung während des Corona-Sonderurlaubs?

Die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigungsleistung beträgt 67 Prozent des bisherigen Nettogehalts, maximal aber 2016 Euro im Monat.

Frage 6: Besteht ein Anspruch auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer / Minijobber?

Ja, auch geringfügig Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Frage 7: Wie sieht der Zahlungsweg für das Entgelt während des Corona-Sonderurlaubs aus?

Der Arbeitgeber zahlt das Geld aus und lässt es sich sodann per Antrag von der zuständigen Behörde erstatten. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf eine Vorschusszahlung.

Frage 8: Muss der Arbeitnehmer zuerst den regulären Jahresurlaub aufbrauchen?

Das ist bislang nicht geklärt. Wahrscheinlich wird zunächst der ggf. noch vorhandene Resturlaub aus den Vorjahren vollständig zu nehmen sein. Anders ist das möglicherweise für den (neuen) Urlaub 2021. Dabei sind immer auch Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten, so zum Beispiel etwaig maßgebliche Regelungen über Betriebsferien.

Frage 9: Was ist, wenn das Kind krank ist?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern bekamen bislang für jedes gesetzlich versicherte Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr Krankengeld gewährt. Nunmehr wurde die Zahl der Tage verdoppelt. Gewährt werden nunmehr pro Elternteil zehn weitere Tage Kinderkrankengeld, für Alleinerziehende besteht ein Anspruch im Umfang von 20 Tagen. Das heißt jedem Elternteil stehen im Jahr 2021 20 Tage zu, in denen sie Kinderkrankengeld erhalten, für Alleinerziehende 40 Tage.

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Steffen Pasler
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