Urlaubsanspruch trotz Untätigkeit des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat; bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen Jahresurlaub (EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-762/18 und C-37/19).