Unzumutbare Härte des Scheidungsverbunds
Das Oberlandesgericht (OLG ) Saarbrücken hat entschieden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.11.2021 – 6 UF 139/21, NJW-Spezial 2022, 101):
„Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet allein keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG, soweit nicht festzustellen ist, dass der andere Ehegatte die Verbundentscheidung treuwidrig verzögert, um möglichst lange in den Genuss mit der Scheidung wegfallender Trennungsunterhaltszahlungen zu kommen.“