Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu einem Fall der unzulässigen Beschränkung des Kündigungsrechts eines Handelsvertreters geäußert (BGH v. 19.1.2023 – VII ZR 787/21). Im Leitsatz heißt es:
„1. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen.
- Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 59/14, ZVertriebsR 2016, 19).
- Erweist sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.“