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Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag
Aktuelles
22.05.2024

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu entscheiden (BAG, Urt. v. 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, DB 2024, 1076). Die entsprechende Klausel lautete:

„Diese Sonderzahlung sowie die Gewährung sonstiger Leistungen durch N, insbesondere in Form sonstiger Gratifikationen, Prämien oder Sondervergütungen erfolgt stets freiwillig. Auch durch mehrmalige Zahlungen in gleicher Höhe wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.“

Dazu meint das BAG in den Entscheidungsgründen:

„(…) Dem danach vermittelten Anspruch steht nicht der Freiwilligkeitsvorbehalt nach § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrags entgegen. Er hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht stand und ist daher unwirksam.

(…) Der Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2014 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB. Dies gilt auch für den sog. Freiwilligkeitsvorbehalt. Auch bei diesem handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 20 mwN).

(…) Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen.

(…) Die unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich daraus, dass die Klausel nicht auf den Entstehungsgrund etwaiger Ansprüche abstellt. Damit lässt sie nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zu (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung von AGB die st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 21 mwN), dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung sonstiger Leistungen erfasst. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit diesem Vorrang der Individualabrede ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zu vereinbaren, der – wie hier – so ausgelegt werden kann, dass er Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden ausschließt (ausführlich BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 26 mwN).

(…) Zudem erweist sich die Klausel als intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Vorbehalt in § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrags bezeichnet die Zahlung des PSP-Bonus und die Gewährung sonstiger Leistungen nicht nur als freiwillig, sondern will ausschließen, dass durch die Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Damit steht die Bestimmung im Widerspruch zu der Abrede in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags, die einen Anspruch auf einen Bonus vermittelt. Sie ist deshalb nicht klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG 20. Februar 2013 – 10 AZR 177/12 – Rn. 20).

(…) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB fällt die unwirksame Regelung ersatzlos weg, der Vertrag im Übrigen bleibt bestehen.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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