Unwirksamer Ausschluss vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) entschieden (LAG Schleswig-Holstein – 4 Sa 123 öD/22
„Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind (drittes Geschlecht), können nicht generell gem. § 2 Abs. 3 Kreisordnung Schleswig-Holstein vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen werden. § 2 Abs. 3 Kreisordnung Schleswig-Holstein ist verfassungskonform mit der Maßgabe auszulegen, dass jedenfalls neben Frauen auch diese Personen grundsätzlich Gleichstellungsbeauftragte sein können.
Der konkrete Stellenzuschnitt für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vermag im Einzelfall eine Begrenzung auf Frauen zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass es bezogen auf Personen des dritten Geschlechts einen direkten, objektiv durch eine entsprechende Analyse belegten und überprüfbaren Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte gibt mit der Folge, dass allein das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist.“