Unwirksame Rückzahlungsklausel (hier: Urlaubsgeld)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat zu einer Rückzahlungsklausel in einem von einem Arbeitgeber vorformulierten Dokument entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.04.2021 – 12 Sa 1122/20 m. Anm. Zaumseil, DB 2021, 1953):
„Eine Rückzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen gewährter Sondervergütungen, die dort unter den Vorbehalt bei Beendigung bestehender anderslautender betrieblicher Regelungen gestellt ist, verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unüberschaubare Unklarheiten begründet, welche Festlegungen aus welchen Quellen die vereinbarte Rückzahlungspflicht nach ihren Voraussetzungen verändern und auch verschlechtern können.
Eine solche Rückzahlungsklausel ist daher in Anwendung von §§ 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam.
Die Teilstreichung allein des Vorbehalts liefe auf eine verbotene geltungserhaltende Reduktion hinaus, da der Vorbehalt mit der Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht eine Sinneinheit bildet und gerade deren Inhalt ungewiss macht.“
Ergänzende Hinweise
Die Rechtsprechung wird nicht müde darauf hinzuweisen, dass Rückzahlungsklauseln wirksam vereinbart werden können. Dennoch bereitet es außergewöhnliche Schwierigkeiten auch nur einen einzigen Fall zu finden, in dem die Rechtsprechung in den letzten Jahren eine Rückzahlungsklausel als wirksam angesehen und demzufolge den betreffenden Arbeitnehmer zur Rückzahlung der erlangten finanziellen Vorteile verurteilt hätte. Das betrifft entsprechende Klauseln in Fortbildungsvereinbarungen wie auch solche, bei denen es um die vom Arbeitgeber geforderte Rückzahlung einer Sonderzahlung – hier Urlaubsgeld – geht.