Unwirksame Regelungen in einem Handelsvertretervertrag
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich mit Regelungen in einem Handelsvertretervertrag befasst (OLG München, Urt. v. 22.02.2024 – 23 U 7165/21). Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die geprüften Bestimmungen nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen. Im Leitsatz heißt es:
„Eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter rund 97% seiner laufenden Einkünfte im Zeitraum zwischen der Erklärung der ordentlichen Kündigung und dem Wirksamwerden der Kündigung einbüßt, kann auch dann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis sein, wenn der Kündigungszeitraum lediglich drei Monate beträgt.
Eine Vertragsbestimmung, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter zu zahlenden Vergütung auf einen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist gemäß §§ 134 BGB, 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nichtig, es sei denn, es handelt sich bei den entsprechenden Zahlungen um zusätzlich erbrachte Leistungen des Unternehmens, für die es einen anderen Rechtsgrund als den künftigen Ausgleichsanspruch nicht gibt.“