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Unternehmen müssen sich auf die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie einstellen

Unternehmen müssen sich auf die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie einstellen
Aktuelles
23.07.2021

Unternehmen müssen sich auf die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie einstellen

Die EU-Whistleblowing-Richtlinie ist bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umzusetzen. Dies wird eines der ersten Gesetzgebungsverfahren der neuen Legislatur werden. Schon jetzt sollten sich Unternehmen darauf vorbereiten.

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigen und/oder einem Jahresumsatz über 10 Mio. Euro sollten Folgendes tun:

  1. Einrichtung unternehmensinterner Meldekanäle
  2. Verfahren und Zuständigkeiten festzulegen, nach denen Hinweise bearbeitet werden

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Schriftliche und mündliche Hinweise müssen erfasst werden.
  • Die Vertraulichkeit des Hinweisgebers muss gewahrt bleiben.
  • Die Hinweismöglichkeit muss für alle Personen eröffnet sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt stehen – d. h. eigene Mitarbeiter, externe Geschäftspartner/Dienstleister/Auftragnehmer und deren Mitarbeiter.
  • Informationen zu den Meldemöglichkeiten und dem Verfahren müssen klar und leicht zugänglich sein, zum Beispiel über die Unternehmenswebseite und im Unternehmens-Intranet/Schwarzen Brett.
  • Alle rechtlichen Bedingungen des Datenschutzes (DSGVO) sind einzuhalten.

Inwieweit auch die Möglichkeit zu anonymen Meldungen gegeben werden muss, ist noch offen; die Richtlinie sieht anonyme Meldungen nicht vor.

Ggf. kann externe Unterstützung hilfreich sein. Vor allem für kleinere Unternehmen mit Mitarbeiterzahlen zwischen 50 und 250 Arbeitnehmern werden wahrscheinlich Möglichkeiten für unternehmensexterne Meldestellen (z. B. Rechtsanwalt, Ombudsperson) eröffnet werden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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