Unter welchen Voraussetzungen kann einem Gesellschafter einer KG die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entzogen werden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu und unter Bezugnahme auf §§ 119, 161 Abs. 2 HGB entschieden (BGH, Urt. v. 13.10.2020 – II ZR 359/18, DB 2020, 2458):
a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.
b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.