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Unklare Formulierung eines „Weihnachtsgeldes“

Zahlungsanspruch trotz dauernder Arbeitsunfähigkeit!
Unklare Formulierung eines „Weihnachtsgeldes“
Aktuelles
01.08.2023

Unklare Formulierung eines „Weihnachtsgeldes“

Zahlungsanspruch trotz dauernder Arbeitsunfähigkeit!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zu einer für die Rechtspraxis bedeutsamen Fallgestaltung geäußert (BAG, Urt. v. 25.01.2023 – 10 AZR 116/22). Im Kern des Urteils geht es um die Frage, ob einem Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ zustehen kann, wenn er während des maßgeblichen Bezugszeitraums fortdauernd arbeitsunfähig war. Im Ergebnis bejaht das BAG diese Frage.

In den Orientierungssätzen der Richterinnen und Richter des BAG heißt es zu 1.) bis 4.):

„Durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ BGB § 305 ff. BGB dar, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt.

Lässt die Auslegung einer durch betriebliche Übung begründeten Vertragsbedingung – hier die Zahlung eines Weihnachtsgelds – unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, besteht ein nicht behebbarer Zweifel im Sinne von § BGB § 305c BGB § 305C Absatz II BGB. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die ihm ungünstigste und für den Arbeitnehmer als Vertragspartner günstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Das ist diejenige, die der Klage zum Erfolg verhilft.

Die Bezeichnung einer Leistung als ´Weihnachtsgeld´ lässt neben einer möglichen Auslegung als arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung auch die Deutung zu, dass der Arbeitgeber sich mit der Zahlung anlassbezogen an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligen will. Im letzteren Fall hängt die Leistung regelmäßig nicht von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung ab.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Sonderzahlung, welche nicht ausschließlich der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dient, aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einseitig zu kürzen. Vielmehr setzt eine Kürzung das Vorliegen einer individualrechtlichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung im Sinne von § 4a EFZG voraus.“

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