Unfall in einer Motorradgruppe
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden (OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2020 – 12 U 1962/19, NJW-Spezial 2020, 619):
Kollidiert in einer Motorradgruppe der hinten Fahrende mit dem Vorausfahrenden, weil dieser – entgegen der Annahme des Hintermannes – gerade nicht zügig den Kreuzungsbereich durchfahren möchte, sondern abbremst, rechtfertigt dies eine Haftung von 20% des Vordermanns, da über die reine Betriebsgefahr keine Verschuldensaspekte zu seinen Lasten greifen.