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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort trotz Rückkehr an den Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort trotz Rückkehr an den Unfallort
Aktuelles
03.03.2020

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort trotz Rückkehr an den Unfallort

Trotz Rückkehr an den Unfallort, kann der sich zuvor erlaubt von Unfallort Entfernende dann gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn er die Polizei nicht unverzüglich  benachrichtigt. Das hat das Landgericht Ravensburg entschieden (LG Ravensburg, Urt. v. 07.06.2019 – 4 Ns 33 Js 23581/18).  

 Hinsichtlich der Weiterfahrt hat der Angeklagte sich des unerlaubten Sich-Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Als der Angeklagte nach dem Unfall irrtümlich einen falschen Pkw verfolgt hat, hat er sich zwar zumindest entschuldigt nach dem Unfall vom Unfallort entfernt. Da er jedoch nach der Rückkehr zum Unfallort etwa eine Stunde später die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat, hat der Angeklagte sich nach der genannten Strafvorschrift vorsätzlich strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat sich zwar dahin eingelassen, als er circa eine Stunde nach dem Unfall an die Unfallstelle zurückgekehrt sei und niemanden mehr vorgefunden habe, sei er der Auffassung gewesen, der andere Unfallbeteiligte habe kein Interesse an den Feststellungen. Dies ist jedoch unglaubhaft, weil für diese Annahme des Angeklagten aus seiner Sicht keinerlei Grundlage bestand. Denn dem Angeklagten war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bewusst, ob er bei Rot oder bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, weil er nämlich die Ampel überhaupt nicht beachtet hat. Somit war der Unfallhergang für den Angeklagten damals völlig unklar.

Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte – dies drängte sich ihm nach seiner Rückkehr circa eine Stunde nach dem Unfall – angenommen, die andere Unfallbeteiligte habe sich allein deshalb entfernt, weil er – der Angeklagte – seine Fahrt fortgesetzt hatte, ohne eine angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten.

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