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Unbürokratische Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

Unbürokratische Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
Aktuelles
07.03.2022

Unbürokratische Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

Am 03.03.2022 hat der Rat der EU-Außenminister die Anwen­dung der soge­nann­ten „Mas­senzu­strom­­sricht­li­nie“ beschlossen. Bei die­ser Richt­li­nie han­delt es sich um ein Instru­ment zur Auf­nah­me Ver­trie­be­ner, wel­ches his­to­risch auf die Erfah­run­gen mit den gro­ßen Zah­len Schutz­su­chen­der im Zuge der Jugo­sla­wi­en-Krie­ge zurück­zu­füh­ren ist. Damals haben ver­schie­de­ne euro­päi­sche Staa­ten – dar­un­ter auch Deutsch­land – den Flie­hen­den tem­po­rä­ren Schutz gewährt, ohne dass die­se Asyl­an­trä­ge stel­len muss­ten. An die­sem Vor­bild aus­ge­rich­tet kann mit dem Rechts­in­stru­ment der Mas­sen­zu­strom­s­richt­li­nie eben­so ver­gleichs­wei­se unkom­pli­ziert und ohne die Durch­füh­rung lang­wie­ri­ger Asyl­ver­fah­ren Ver­trie­be­nen tem­po­rä­rer Schutz gewährt wer­den. Die Richt­li­nie wur­de nun zum ersten Mal in der Geschichte zur Anwen­dung gebracht.

Deutschland hat die Richtlinie im Jahr 2001 mit § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Zwar ist die Aus­übung einer unselb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Abs. 1 Auf­en­thG nicht von vorn­her­ein erlaubt. Die Beschäftigung  kann aber nach § 4a Abs. 2 Auf­en­thG erlaubt wer­den. Wegen des Vor­rangs des Uni­ons­rechts ist dieses Ermessen jedoch auf die Gewährung der Beschäftigungserlaubnis reduziert: Da Arti­kel 12 der Massenzustromsricht­li­nie die Gestat­tung der Aus­übung einer abhän­gi­gen Beschäf­ti­gung als Anspruch for­mu­liert, muss die Erlaub­nis stets erteilt wer­den. Hier­für bedarf es gemäß § 31 BeschV auch kei­ner Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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