Unbürokratische Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
Am 03.03.2022 hat der Rat der EU-Außenminister die Anwendung der sogenannten „Massenzustromsrichtlinie“ beschlossen. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um ein Instrument zur Aufnahme Vertriebener, welches historisch auf die Erfahrungen mit den großen Zahlen Schutzsuchender im Zuge der Jugoslawien-Kriege zurückzuführen ist. Damals haben verschiedene europäische Staaten – darunter auch Deutschland – den Fliehenden temporären Schutz gewährt, ohne dass diese Asylanträge stellen mussten. An diesem Vorbild ausgerichtet kann mit dem Rechtsinstrument der Massenzustromsrichtlinie ebenso vergleichsweise unkompliziert und ohne die Durchführung langwieriger Asylverfahren Vertriebenen temporärer Schutz gewährt werden. Die Richtlinie wurde nun zum ersten Mal in der Geschichte zur Anwendung gebracht.
Deutschland hat die Richtlinie im Jahr 2001 mit § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Zwar ist die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nicht von vornherein erlaubt. Die Beschäftigung kann aber nach § 4a Abs. 2 AufenthG erlaubt werden. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist dieses Ermessen jedoch auf die Gewährung der Beschäftigungserlaubnis reduziert: Da Artikel 12 der Massenzustromsrichtlinie die Gestattung der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Anspruch formuliert, muss die Erlaubnis stets erteilt werden. Hierfür bedarf es gemäß § 31 BeschV auch keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.