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Überlassung von Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde in einer Straßenverkehrsangelegenheit (Blitzer-Fall) auch ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung

Überlassung von Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde in einer Straßenverkehrsangelegenheit (<q>Blitzer-Fall</q>) auch ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung
Aktuelles
22.05.2020

Überlassung von Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde in einer Straßenverkehrsangelegenheit (Blitzer-Fall) auch ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung

Das Amtsgericht (AG) Gera hat entschieden, dass dem Verteidiger zur Verteidigung notwendige Unterlagen in einer Straßenverkehrsangelegenheit (Blitzer-Fall) ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung auszuhändigen sind (AG Gera, Beschl. v. 04.03.2020 – 12 OWi 230Js 37538/19). In dem Beschluss des AG Gera heißt es:

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erbetenen Unterlagen – ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung durch diese – zu überlassen Es besteht ein Anspruch der Verteidigung auf Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Einer vorherigen Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung durch diesen bedarf es nicht. Die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte besteht bei Verteidigern – als Organ der Rechtspflege – nicht (OLG Zweibrücken StV 2017, 437). Ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer (von denen lediglich Foto und Kennzeichen übermittelt werden) besteht im Übrigen nicht bzw. ist als nachrangig hinzunehmen (LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019, Az. 53 Qs 72/19).

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