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Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch unter Umständen nicht!

Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch unter Umständen nicht!
Aktuelles
01.08.2022

Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch unter Umständen nicht!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Trinkgeld den Bezug von Alg II grundsätzlich nur dann mindert, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt (BSG, Urt. v. 13.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R).

In der Pressemitteilung Nr. 29 des Gerichts aus dem Jahr 2022 v. 13.07.2022 heißt es:

„Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R).

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.“

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Katja Seiffart
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: eisenach@etl-rechtsanwaelte.de


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