Trifft die Zulassung als Vertretungsarzt eine Aussage zum sozialrechtlichen Status des Arztes?
§ 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) trifft keine Aussage zum sozialrechtlichen Status von Ärzten. Auch wenn der Arzt im Rahmen des Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens als Vertragsarzt bezeichnet wurde, ist dies kein wesentliches Indiz für eine Selbständigkeit. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2020 – L 9 BA 92/18).
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