Transmortale Vollmacht des späteren Erben
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in den Leitsätzen zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23):
„Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann.
Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.“