Testierfähigkeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat zur Testierfähigkeit eines Menschen im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.04.2024 – 8 W 60/23):
„Da nach der Konzeption des § 2229 BGB eine Störung der Geistestätigkeit als Ausnahme anzusehen ist, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Auch nach den erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen – insbesondere durch eine etwa gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens – verbleibende Zweifel gehen daher zu Lasten desjenigen, der sich im gerichtlichen Verfahren auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft.
Beruht die post-mortem gezogene Schlussfolgerung einer Testierunfähigkeit auf einem zeitnah vor der Testierung angenommenen pathologischen Zustand (hier: Delir), können – von sachverständiger Seite nicht auszuräumende – Unsicherheiten bzgl. der zur Diagnose leitenden Umstände dazu führen, dass die notwendige volle Überzeugung des Gerichts vom Bestehen einer Testierunfähigkeit nicht gewonnen werden kann.“