Tarifglättung nach § 32c EStG in Kraft getreten
Nachdem die EU-Kommission festgestellt hat, dass es sich bei der Tarifglättung nach § 32c EStG um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt, ist die Vorschrift nun in Kraft getreten.
Ziel der Tarifglättung ist die Abmilderung der steuerlichen Belastungen bei aufeinanderfolgenden ertragreichen und ertragsarmen Jahren. Durch Bildung des Durchschnitts aus drei aufeinanderfolgenden Jahren können Freibeträge in ertragreichen Jahren unter Umständen besser genutzt werden. Außerdem wird die steuerliche Progression, also das Steigen der tariflichen Einkommensteuer bei einem höheren zu versteuernden Einkommen, abgemildert.
Vorerst ist die Anwendung für die Jahre 2014 bis 2022 vorgesehen. Ob der Anwendungszeitraum darüber hinaus für die Zukunft erweitert werden wird, ist derzeit noch offen.
Die Anwendung der Tarifglättung ist von einem Antrag des Landwirts abhängig. Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 31.03.2020 werden derzeit noch die letzten Vorbereitungen zur Umsetzung durch die Finanzverwaltungen vorgenommen, so dass Land- und Forstwirte in Kürze bei ihrem Finanzamt die Tarifermäßigung beantragen können.