Streit um Jubiläumszuwendung für 35-jährige Beschäftigungszeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat zu einer Jubiläumszuwendung nach einer Beschäftigungszeit von 35 Jahren entschieden (LAG Hamm, Urt. v. 9.12.2022 – 13 Sa 754/22). Im Leitsatz heißt es:
„1. Die Formulierung, dass ein Arbeitnehmer ´bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum´ eine Jubiläumszuwendung erhält, setzt lediglich die Vollendung einer 35-jährigen Beschäftigungszeit voraus und nicht, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus auch noch am Jubiläumstag fortbesteht.
- Soll der Arbeitnehmer ´bei Dienstjubiläum´ eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist damit lediglich die Fälligkeit des bei Vollendung der Beschäftigungszeit entstandenen Anspruchs geregelt.“