Streckenradar Section Control
rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die Abschnittskontrolle der Geschwindigkeit auf der B6 bei Laatzen/ Hannover für rechtmäßig befunden und eine Klage gegen das Messverfahren abgewiesen (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2019 – 12 LC 79/19 ). Der Kläger hatte gegen das Messverfahren datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht, da auf einer knapp 2 km langen Strecke Durchschnittsgeschwindigkeiten ermittelt und Fahrzeugkennzeichen zum Zwecke der Zuordnung erfasst werden. Das Landespolizeigesetz war geändert und eine Ermächtigungsgrundlage hierzu geschaffen worden.