Steht einem Pflichtteilsberechtigten auch nach Ausschlagung seines Erbteils ein Auskunftsanspruch zu?
Ja, meint der BGH (BGH, Vesäumnisurt. v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22). Im Leitsatz heißt es:
„Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu.“