Steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Recht zu, bei einer Unstimmigkeit über die Heizkosten das Sondereigentum zu betreten?
Ja, meint das Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg und verweist auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. (AG Hamburg, St. Georg, Beschl. v. 09.07.2021 – 980 b C 36/20, NJW-Spezial 2022, 3). Ein solches Recht bestehe zur Durchsetzung entsprechender Vereinbarungen oder Beschlüsse, in Ermangelung solcher, wenn dem Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwachse.