Steht dem Zahnarzt bei fehlerhafter Behandlung ein Recht zur Nachbesserung zu?
Ja, das ist grundsätzlich der Fall. Es gibt aber auch Ausnahmen. Siehe zu den möglichen Ausnahmen etwa OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229 [Leitsätze zu 2.) und 3.)]:
2. Dem Zahnarzt steht grundsätzlich nach der fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu, dass Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz ausschließt.
3. Eine solche Nachbesserung ist allerdings unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist; dies ist auch dann der Fall, wenn ihr Verbleib mit einem dauerhaft deutlich erhöhten Entzündungsrisikos verbunden wäre.