Steht dem Nachlassgläubiger ein Recht zur Beschwerde zu, wenn es um die Feststellung des Fiskuserbrechts geht?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Celle (OLG Celle, Beschl. v. 22.03.2023 – 6 W 31/23). Im Leitsatz heißt es:
„Ein Nachlassgläubiger wird durch die Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil diese Feststellung nur eine widerlegbare Erbenvermutung für den Fiskus begründet (§ 1964 Abs. 2 BGB) und der Nachlassgläubiger weiterhin seine Ansprüche gegen den Fiskus als Erben (§§ 1936, 1966, 2011 BGB) oder gegen den aus seiner Sicht wahren Erben geltend machen kann.“