Steht dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Unterlassungsanspruch zu?
Grundsätzlich ja, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) München (LAG München, Beschl. v. 10.08.2023 – 8 TaBVGa 6/23, NJW 2023, 3807 = NZA-RR 2023, 591). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Der Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird. Unterlassungsansprüche können aber als selbstständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. Bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus der besonderen Rechtsbeziehung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht. Das durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende ´Betriebsverhältnis´ ist einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es wird bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert sind, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. § 2 BetrVG enthält eine dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB vergleichbare Konkretisierung des Gebots partnerschaftlicher Zusammenarbeit.“