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Steht dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Unterlassungsanspruch zu?

Steht dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Unterlassungsanspruch zu?
Frage der Woche
27.01.2024

Steht dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Unterlassungsanspruch zu?

Grundsätzlich ja, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) München (LAG München, Beschl. v. 10.08.2023 – 8 TaBVGa 6/23, NJW 2023, 3807 = NZA-RR 2023, 591). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Der Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird. Unterlassungsansprüche können aber als selbstständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. Bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus der besonderen Rechtsbeziehung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht. Das durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende ´Betriebsverhältnis´ ist einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es wird bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert sind, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. § 2 BetrVG enthält eine dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB vergleichbare Konkretisierung des Gebots partnerschaftlicher Zusammenarbeit.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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