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Sozialrechtlicher Status auf dem Prüfstand

Ist Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH mit 50 % Anteil selbständig tätig?
Sozialrechtlicher Status auf dem Prüfstand
Aktuelles
19.10.2024 — zuletzt aktualisiert: 27.11.2024

Sozialrechtlicher Status auf dem Prüfstand

Ist Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH mit 50 % Anteil selbständig tätig?

Sozialrechtlicher Status als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Der aktuelle Fall

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg (SG) vom 10. September 2024 (Az. S 7 BA 7/23) behandelt den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Klägers, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig ist und 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens ist, ob der Kläger als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt.

Entscheidungsgrundlagen zum Fall als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbstständigkeit: Das SG stellt fest, dass nach seiner Ansicht ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als selbstständig angesehen werden kann, wenn ihm im Falle einer Stimmengleichheit ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidungsrecht zusteht. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, wird der Kläger als abhängig beschäftigt eingestuft.
  2. Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag sieht im dem streitigen Fall vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter mit einer Mehrheit von mehr als 50 % gefasst werden müssen. Da der Kläger und der andere Gesellschafter jeweils 50 % halten, können sie sich gegenseitig blockieren, was jedoch nicht ausreicht, um eine umfassende Mitbestimmung zu gewährleisten.
  3. Rechtslage: Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Diese Rechtsprechung besagt, dass die Kapitalbeteiligung und der Einfluss auf die Gesellschafterversammlung entscheidend sind, um zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterscheiden. Der Kläger hat nach Auffassung des SG nicht die erforderliche Rechtsmacht, um die Geschicke der Gesellschaft umfassend zu bestimmen.
  4. Vertragliche Regelungen: Der Dienstvertrag des Klägers enthält typische Regelungen einer abhängigen Beschäftigung, wie eine feste Vergütung, Urlaubsansprüche und die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft. Diese Aspekte unterstützen die Einstufung als abhängig Beschäftigter.

Das Urteil des SG Neubrandenburg zum Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Das Gericht weist die Klage des Klägers ab und bestätigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung.

Das Urteil des SG ist abzulehnen. Es steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Das Urteil zeigt jedoch zum wiederholten Male, dass erhebliche Unsicherheiten bei der Frage der sozialrechtlichen Bewertung von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestehen.

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

  1. Überprüfung des Gesellschaftsvertrags: Gesellschafter-Geschäftsführer sollten sicherstellen, dass der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu Stimmrechten und Entscheidungsbefugnissen enthält, um die Selbstständigkeit zu wahren.
  2. Regelmäßige Überprüfung der Statuszuordnung: Die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern. Daher sollten Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ihre sozialversicherungsrechtliche Einstufung überprüfen lassen, insbesondere bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmensstruktur.
  3. Transparenz und Vorhersehbarkeit: Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten alle relevanten Regelungen klar und transparent im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, um die Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die rechtliche Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer zu stärken und mögliche Konflikte mit den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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