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Sozialrechtlicher Status eines Vertretungsarztes im MVZ

Bei Statusfragen immer zum Anwalt
Sozialrechtlicher Status eines Vertretungsarztes im MVZ
Aktuelles
18.04.2020

Sozialrechtlicher Status eines Vertretungsarztes im MVZ

Bei Statusfragen immer zum Anwalt

Der sozialrechtliche Status von Vertretungsärzten oder Honorarärzten war in der Vergangenheit äußerst umstritten. Die Sozialgerichte haben mit unterschiedlichen Bewertungen unterschiedliche Ergebnisse festgestellt. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) mit dem 04.06.2019 –  B 12 R 2/18 R u.a. – Grundsatzurteile gefällt. Allerdings betrafen die Entscheidungen vom 04.06.2019 Sachverhalte, in denen die Ärzte in Krankenhäusern tätig geworden sind. Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass eine selbständige Tätigkeit bei Honorarärzten in Krankenhäusern nur im Ausnahmefall vorstellbar sei. Jetzt stellt sich für die Praxis die Frage, wie Honorarärzte im ambulanten Bereich zu bewerten sind.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Beschl. v. 07.02.2020 –  L 9 BA 92/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Vertretungsarztes im MVZ entschieden:

Er war während seiner Dienstzeiten vollständig in die vom MVZ vorgegebene Organisationsstruktur eingebunden, nutzte sämtliche Infrastruktur und gab dem nichtärztlichen Personal im Rahmen seiner Tätigkeit Anweisungen. Er konnte die Räumlichkeiten in dem Umfang nutzen, in dem sie nicht von anderen Ärzten des MVZ belegt waren. Er behandelte die Patienten des MVZ zu den Zeiten, zu denen diese vom MVZ einbestellt waren.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG war nach den Grundsatzurteilen des BSG zu erwarten. Der Beschluss des LSG steht aber auch in Übereinstimmung mit der früheren  Rechtsprechung der Sozialgerichte. Der Vertretungsarzt hatte im vorliegenden Fall tatsächlich nicht die Stellung eines Vertragsarztes. Der § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) trifft keine Aussage zum sozialrechtlichen Status von Ärzten. Auch wenn der Arzt im Rahmen des Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens als Vertragsarzt bezeichnet wurde, ist dies kein wesentliches Indiz für eine Selbständigkeit. Der Vertretungsarzt war hier nicht mit einem Arzt sondern mit dem MVZ vertraglich verbunden. Er hatte keine eigene Abrechnungsziffer bzw. hat auch keine Abrechnungsziffer eines Inhabers eines Arztsitzes übernommen. Die Honorarhöhe (das dreifache Gehalt eines Angestellten) spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Wenn ein Vertretungsarzt auch sozialrechtlich selbständig sein soll, müssen alle Gesichtspunkte der Tätigkeit (Vertrag/ Zulassung/ tatsächliche Umstände) in den Blick genommen werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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