Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 2 AZR 225/20, NJW 2022, 3667 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, § 134 BGB nichtig. Der Klägerin konnte als zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte der Beklagten nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar.“
Ergänzende Hinweise
Das Urteil schließt sich an eine Entscheidung des EuGH an (EuGH, Urt. v. 22.06.2022 – C–534/20). Nachdem der EuGH gegenüber der bundesdeutschen Regelung keine durchgreifenden Bedenken geäußert hatte, war das Urteil des BAG gewissermaßen vorgezeichnet.