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SokaSiG ist verfassungsgemäß

SokaSiG ist verfassungsgemäß
Aktuelles
05.10.2020

SokaSiG ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 – einen Schlussstrich unter einen Prozess gezogen, der im Jahr 2016 mit der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Verfahrenstarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe begann.

Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) ist nach der Entscheidung verfassungsgemäß und verstoße insbesondere auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Gesetz ordne zwar eine echte Rückwirkung an. Denn es belaste Arbeitgeber mit Beitragspflichten, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden sind, und begründe diese Beitragspflichten auch für Zeiträume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen waren. Diese Rückwirkung sei aber ausnahmsweise gerechtfertigt. Den Allgemeinverbindlicherklärungen, die durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, käme vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Der Rechtsschein der Wirksamkeit würde nicht dadurch zerstört, dass die Allgemeinverbindlichkeit der einschlägigen Tarifverträge umstritten war. Es mag zwar sein, dass die Maßgaben zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen in der Fachliteratur bereits angelegt waren, das Bundesarbeitsgericht also keine unerwartete Entscheidung getroffen habe. Doch genügten fachliche Bedenken nicht, um den Rechtsschein einer Norm zu zerstören. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot greife auch nicht etwa, weil ein einzigartiges Rettungsgesetz vorliege, mit dem niemand habe rechnen können. Richtig ist zwar, dass das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Regelung nur durch Allgemeinverbindlicherklärungen und gerade nicht durch Gesetz auf tarifungebundene Außenseiter erstreckt worden sei. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Tarifnormerstreckung sei verschiedentlich in Zweifel gezogen worden. Wenn aber die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen für möglich gehalten werden konnte, lag es nicht fern, dass der Gesetzgeber erwägen würde, die mit den Allgemeinverbindlicherklärungen verfolgten Ziele mit anderen Mitteln zu erreichen. Angesichts der langen Tradition der Sozialkassen war nicht zu erwarten, dass verfügbare Möglichkeiten zu ihrer Sicherung ungenutzt bleiben würden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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